Varianten
Abhängig von individuellen Vorstellungen und persönlichen Lebensumständen ergibt sich hinsichtlich der
Berufsunfähigkeitsversicherung eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei Vertragsvarianten: der selbständigen Police und der Zusatzversicherung. Im Rahmen der Zusatzversicherung wird der Berufsunfähigkeitsschutz mit einem Rentenversicherungsvertrag bzw. einer Lebensversicherung gekoppelt.
Selbstständige BerufsunfähigkeitsversicherungEs handelt sich hierbei um einen eigenständigen Vertrag zur Sicherung des persönlichen Einkommens. Diese Variante ist gerade dann sinnvoll, wenn bereits eine Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung abgeschlossen wurde, eine
Berufsunfähigkeitsversicherung aber noch benötigt wird.
Die selbständige Vertragsform ist vor allem auch dann der Variante im Rahmen einer Zusatzversicherung vorzuziehen, wenn aufgrund der finanziellen Situation des Versicherten mit Liquiditätsproblemen zu rechnen ist. In solchen Fällen ist es für den Versicherungsnehmer in der Regel einfacher, den Betrag für eine einzelne Versicherung aufzubringen. Es ist anzuraten, in derartigen Situationen eher die Beitragszahlung zur Altersvorsorge auszusetzen als den Schutz vor Berufsunfähigkeit zu verlieren.
Nur Beitragsbefreiung - Berufsunfähigkeits-ZusatzversicherungEs ist bei einer Lebens- oder Rentenversicherung möglich, eine Beitragsbefreiung der Hauptversicherung zu vereinbaren. Tritt Berufsunfähigkeit gemäß den Voraussetzungen des Versicherers ein, kommt die Versicherung für alle Beitragszahlungen des gesamten Vertrages inklusive aller ausstehenden Dynamikerhöhungen auf (falls vereinbart). Der Aufbau der Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung ist mit dieser Tarifoption abgesichert.
Kombination mit LebensversicherungKombinationen von
Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Kapitallebensversicherungen zeichnen sich dadurch aus, dass neben den Beiträgen zu Absicherung im Falle körperlicher Einschränkungen auch Beitragszahlungen zur Todesfallabsicherung bzw. Rentenzahlungen bei Laufzeitende geleistet werden müssen. Sollte sich der Versicherungsnehmer während der Laufzeit entscheiden, seine Kapitallebensversicherung auflösen zu wollen, geht gleichzeitig der Berufsunfähigkeitsschutz verloren. Eine Umwandlung in eine selbständige Police ist in den meisten Fällen nicht vorgesehen. Der Nachteil für den Kunden besteht vor allem darin, dass bei erneutem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine wiederholte Gesundheitsprüfung abgelegt und unter Umständen abhängig von der bisherigen Krankengeschichte des Versicherten ein Risikozuschlag akzeptiert werden muss.
Kombination mit Rürup-RentenversicherungVersicherer bieten die Möglichkeit an, Berufsunfähigkeitsschutz mit dem Basisschutz der
Rürup-Rente zu kombinieren. Diese Versicherungsvariante steht allen steuerpflichtigen Bürgern der Bundesrepublik frei und bietet den Vorteil, neben den Beiträgen zur Altersvorsorge auch die Beiträge zur
Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich geltend machen zu können. Der Anspruch auf steuerliche Förderung der Berufsunfähigkeitsversicherung besteht nur dann, wenn höchstens 49 Prozent des Gesamtbeitrages in diesen Versicherungsschutz fließen und der restliche Betrag zur Altersvorsorge aufgebracht wird.
Kombination mit RisikolebensversicherungEine Kombination von
Berufsunfähigkeitsversicherung mit Risikolebensversicherung bietet neben dem Schutz des finanziellen Einkommens des Versicherten auch eine Absicherung der Angehörigen im Todesfall des Versicherungsnehmers. Da bei dieser Variante keinerlei Vorsorgekapital aufgebaut wird, profitieren Kunden von vergleichsweise günstigen Beiträgen. Unersetzlich ist diese Versicherungsvariante vor allem in jenen Fällen, in denen zusammen mit dem Partner Wohneigentum angeschafft oder gebaut wurde und die finanzielle Belastung im Todesfalles eines der Partner alleine getragen werden müsste.
BeitragsvorwegabzugViele Versicherungsgesellschaften bieten das Überschusssystem der Beitragsverrechnung an. Versicherte werden hierbei an Überschüssen der Versicherungsträger beteiligten, wenn diese beispielsweise unerwartet wenig Geld ausgeben mussten. Abhängig vom Stand der Überschussbeteiligung wird ein bestimmter Betrag vom vertraglich geregelten Beitrag des Versicherungskunden in Abzug gebracht. Der Versicherte profitiert dabei von der verminderten Prämie. Der verminderte Beitrag kann durch die Versicherungsträger nicht garantiert und bei Änderungen der Überschussanteile erneut angepasst werden.
Eine Überschussbeteiligung ist auch in Form von Bonusleistungen möglich. Versicherungsgesellschaften beteiligen ihre Kunden dann nicht mittels günstigeren Beiträgen an erwirtschafteten Überschüssen, sondern erhöhen die Leistungen im Falle von Berufsunfähigkeit.
StaffelregelungDie meisten Verträge zur
Berufsunfähigkeit beinhalten, dass die Leistungspflicht des Versicherers ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von 50 Prozent begründet ist. Verträge mit Staffelregelung sehen dabei vor, dass ein Teil der Berufsunfähigkeitsrente bereits ab einem bestimmten niedrigeren Grad der Berufsunfähigkeit geleistet wird. Meist wird die Rentenzahlung bei diesen Tarifen ab einer Berufsunfähigkeit von 25 bis 33 Prozent ausgelöst, ab 66 bis 75 Prozent wird zumeist der volle abgesicherte Rentenbetrag ausbezahlt.
Vorteil dieser Verträge: Bereits bei Einschränkungen unter einem Grad von 50 Prozent wird eine Rentenzahlung in verminderter Höhe geleistet. Nachteilig ist anzumerken, dass im Gegensatz der volle Rentenbetrag in der Regel erst bei schwerwiegenderen Einschränkungen über der bei Standart-Verträgen üblichen 50 Prozent-Hürde ausbezahlt wird.
AusschlussklauselnLiegen vor Vertragsabschluss Vorerkrankungen vor oder gehen Versicherungsnehmer bestimmten Freizeitaktivitäten nach, behalten sich Versicherungsgesellschaften vor, darauf begründete Risiken aus dem vertraglich individuellen Leistungsumfang auszuschließen. Krankheitsgeschichte sowie einschlägige Freizeitaktivitäten sind im Rahmen der Antragsstellung wahrheitsgetreu darzulegen.
PrognosezeitraumEin wichtiges Kriterium zur Auswahl der passenden Berufsunfähigkeitsversicherung stellt der sogenannte Prognosezeitraum dar. Unter Prognosezeitraum wird jener Zeitraum verstanden, für den der Versicherte voraussichtlich berufsunfähig wird. Wird der vertraglich geregelte Prognosezeitraum gemäß ärztlicher Feststellung unterschritten, besteht für den Versicherungsträger keine Leistungspflicht. Der Prognosezeitraum unterscheidet sich abhängig vom gewählten Versicherungsunternehmen wesentlich und kann von 6 Monaten bis zu 3 Jahren betragen. Die meisten Versicherungsgesellschaften bieten als Tarifoptionen verkürzte Prognosezeiträume an, welche sich in der Regel als sinnvoll erweisen soweit der Versicherungsnehmer nicht von langfristigen Prognosen des Arztes abhängig sein möchte.
Grad der Berufsunfähigkeit Der Grad der Berufsunfähigkeit legt fest, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Der Grad der Berufsunfähigkeit, der je nach Tarif die Leistungspflicht auslöst, ist in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geregelt. Um den Grad der Berufsunfähigkeit zu ermitteln, haben Versicherungsnehmer in der Regel einen Fragebogen auszufüllen und darin einen gewöhnlichen Arbeitstag ihres ausgeübten Berufes wahrheitsgemäß zu beschreiben. Der die Feststellung treffende Arzt hat anhand des Ergebnisses dieses Fragebogens zu beurteilen, zu welchem Anteil die beschriebenen Tätigkeiten hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen geleistet werden können.